Schams GbR
Wohnmobilvermietung und -verkauf
August-Winkhaus-Str. 40
48291 Telgte
Tel. 02504 – 6909704
Email: wohnmobil@schams.info
AGB
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der/Die Mieter/in (im folgendem „Mieter“) führt die Fahrten selbstständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.2 Bei Ausgabe und Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese zwei Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
2. Mindestalter des Mieters, Führerschein
Der Mieter bzw. der/die Fahrer/-in (im folgenden „Fahrer“) muss mindestens das 24. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahre im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse gültigen deutschen Führerscheins sein.
Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils.
Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6.2 Anwendung.
3. Mietpreis
3.1 Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, AdBlue-, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen außer Reifenschäden.
3.2 Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 8.7).
3.3 Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an.
3.4 Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt nötig, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.
4. Versicherungsschutz
4.1 Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 15 Mio. € pro Person.
4.2 Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.200 € pro Schadensfall. Bei mehreren Schäden während der Mietzeit ist die Selbstbeteiligung pro Schadensfall durch den Mieter zu zahlen.
4.3 Für eventuell beförderte Güter ist keine Versicherung abgeschlossen. Der Verlust von Wagenpapieren, Werkzeug, Zubehör und persönlichen Gegenständen geht stets zu Lasten des Mieters, soweit kein Verschulden des Vermieters vorliegt. Wagenpapiere dürfen beim Verlassen des Fahrzeuges nicht im Fahrzeug zurückgelassen werden.
4.4 Die Anhängerkupplung dient ausschließlich zur Nutzung in Verbindung mit einem Fahrradträger. Wird das Wohnmobil als Zugfahrzeug genutzt, entfällt der Versicherungsschutz.
5. Reservierung und Zahlungsbedingungen
5.1 Wohnmobil-Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter und rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf sein gebuchtes Wohnmobil, soweit nach Ziff. 9 nicht ein Ersatzfahrzeug gestellt werden muss. Auf einen spezifischen Fahrzeugtyp und Grundriss besteht dann kein Anspruch mehr.
5.2 Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von sieben Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30% des vereinbarten Gesamtpreises, auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6.2 Anwendung.
5.3 Die Restzahlung ist spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen wird der vereinbarte Gesamtmietpreis sofort fällig.
5.4 Die Zahlung der Kaution in Höhe von 1.400 Euro erfolgt im Vorfeld als Überweisung spätestens zwei Tag vor Übernahme des Fahrzeugs auf dem Konto des Vermieters eingehend. Sollte die Kaution nicht pünktlich eingehen, verschiebt sich ggf. die Fahrzeugübergabe. Die Mietkosten sind unabhängig davon fällig.
5.5 Bei Barzahlung werden die Bankgebühren für die Einzahlung in Höhe von 0,7 % der Summe (mindestens 8,00 Euro) an den Mieter weitergegeben.
6. Rücktritt und Umbuchung
6.1.Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
6.2 Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
Bis zu 90 Tage vor Mietbeginn: 30 % des Mietpreises
40 – 89 Tage vor Mietbeginn: 40 % des Mietpreises
14 – 39 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises
ab 13 Tage vor Mietbeginn: 100 % des Mietpreises
Die Kündigung des Mietvertrages bedarf grundsätzlich der Schriftform, wobei das Eingangsdatum als Stichtag zur Berechnung des Schadenersatzes dient. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so steht dem Vermieter der vollständige Mietpreis incl. der Servicepauschale zu.
Wird das Fahrzeug später als im Mietvertrag vereinbart zurückgegeben, trägt der Mieter sämtliche Folgekosten einschließlich möglicher Schadensersatzansprüche des Nachmieters.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
6.3 Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
6.4 Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
7. Kaution
7.1.Bei jeder Anmietung muss beim Vermieter eine Sicherheitskaution hinterlegt werden. Die Zahlung der Kaution in Höhe von 1.400 Euro (bei Buchung über Campanda 1.500 Euro) erfolgt im Vorfeld als Überweisung oder spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs in bar. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Fahrzeugübergabe zu verweigern, wenn der Mieter die Kautionszahlung verweigert oder nicht nachkommt.
7.2. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges mit unterschriebenem Rückgabeprotokoll bei Hinterlegung in bar sofort erstattet und bei Überweisung innerhalb von 10 Werktagen auf das Konto des Mieters überwiesen. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (Reinigungskosten,Betankungskosten, Schäden u.ä.) werden bei Fahrzeugsrückgabe mit der Kaution verrechnet, sofern sie vom Mieter zu tragen sind. Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzuhalten.
8. Fahrzeugübergabe und Rückgabe
8.1 Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin unter Beachtung der Uhrzeit am Firmenstandort in 48291 Telgte, August-Winkhaus-Str. 40 zu übernehmen und zurückzugeben.
8.2 Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
8.3 Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Sämtliche Funktionen des Reisemobils sind vor Reisebeginn durch den Mieter zu überprüfen (z.B. Herd/Kocher, Kühlschrank, Wasseranlage, Heizung, Fahrerhausklimaanlage uws.). Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
8.4 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen und außen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) persönlich zurückzugeben.
8.5 Weicht der Fahrzeugzustand bei Rückgabe vom Zustand bei Anmietung ab, werden die Schäden im Rückgabeprotokoll vermerkt. Zur Schadensabwicklung siehe Punkt 16.
8.6 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter hat das Fahrzeug von innen (incl. der Einrichtungsgegenstände) und außen gereinigt und der Dieseltank gefüllt zu sein, während der Abwassertank (einschließlich des Fäkalientanks) zu entleeren ist. Der Frischwassertank muss nicht geleert werden! Aufkleber (Vignetten etc.) sind zu entfernen.
Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro zzgl. der Dieselkosten berechnet. Die Wohnmobile dürfen nicht mit Bio-Diesel betankt werden – etwaige Motorschäden sowie Ausfall-, Rückhol- und Ersatzbeschaffungskosten durch diesbezügliche Falschbetankungen gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
Sollte das Fahrzeug zur Rückgabezeit nicht komplett ausgeräumt und von innen und außen vom Mieter gereinigt sein, werden dem Mieter die Kosten für angefallene Reinigungsarbeiten in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die Reinigung der Toilette incl. der Toilettenkassette. Die Kosten für die Außen-, Innen und Toilettenreinigung belaufen sich auf jeweils 140 Euro. Für das Entfernen von Aufklebern wird eine Gebühr in Höhe von 40 Euro berechnet. Sollte der Abwassertank nicht geleert sein, werden dafür 50 € von der Kaution einbehalten.
Da es sich bei sämtlichen Fahrzeugen des Vermieters um NICHTRAUCHERFAHRZEUGE handelt, werden bei einer Zuwiderhandelung 250 Euro berechnet.
Haustiere sind grundsätzlich von der Mitführung ausgeschlossen. Der Vermieter akzeptiert keinerlei Tiere im Wohnmobil. Bei Nichtbeachtung werden mindestens 200 € als Strafe zzgl. erforderlicher Reinigungskosten von der Kaution einbehalten.
8.7 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
8.8 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 29 Euro (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag des Gesamttagesmietpreis) und gibt an den Mieter eventuelle Schadensansprüche weiter, die der Nachfolgemieter oder andere Personen dem Vermieter gegenüber wegen einer verspäteten Fahrzeugübernahme geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Insbesondere solche Schäden, die von einem Nachmieter gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden, können gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden.
8.9 Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
8.10 Können Schäden erst nach der Innen-/Außenreinigung festgestellt werden, werden diese mit Zeugen, ggf. Fotos, Datum, Uhrzeit dokumentiert und nachträglich in Rechnung gestellt.
8.11 Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in schriftlicher Form möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
8.12 Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
8.13 Für Verkehrsdelikte, Reifen- und Glasschäden während der Anmietung haftet der Mieter, sofern dies nicht vom Vermieter schuldhaft verursacht sind. Pro beim Vermieter eingehenden Bußgeldbescheid Ordnungswidrigkeit/Mautvergehen kann der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 25 Euro erheben.
9. Ersatzfahrzeug
9.1 Kann das Wunschfahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten.
9.2 Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
9.3 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
10. Obliegenheiten des Mieters
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Leihe, für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände zu verwenden.
10.2 Albanien, baltische Republiken, Rumänien, Bulgarien, Ukraine, Russland, Griechenland, Serbien, Montenegro, Mazedonien, Kosovo, Bosnien und Herzegowina, Moldawien, Malta, Ukraine, Zypern, die Russische Föderation, Türkei, Marokko, Tunesien, Island sind nicht zur Einreise mit den Mietfahrzeugen freigegeben. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
Der Besuch von Musikfestivals, Reitveranstaltungen u.ä. ist ausdrücklich untersagt.
Hierüber wurde der Mieter vor Vertragsabschluss informiert. Zuwiderhandlung ist gleich Vorsatz und unterliegt somit keinerlei Haftungsbeschränkungen. In besagten Ländern erfolgt auch keinerlei (Organisation von) Schutzbriefleistungen.
10.3 Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder hat sich der Mieter zu informieren und die Verkehrsvorschriften einzuhalten.
10.4 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
10.5 Die Mitnahme von Tieren ist nicht zulässig.
10.6 Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten.
10.7 Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Weiter verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat (insbesondere bei Schadensfällen durch den Fahrer).
10.8 Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit einem amtlich genehmigten und nach Größe, Alter sowie Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu zugelassenen und geeigneten Sitzplätzen.
10.9 Die Nutzung des Fahrzeugs auf Schotterstraßen oder auf Straßen, deren Oberfläche, Größe oder Zustand ein Risiko für das Fahrzeug darstellt (z.B. Strand, unpassierbare Straßen, Waldwege) ist untersagt.
10.10 Bei den Fahrzeugen handelt es sich um Campingfahrzeuge in Leichtbauweise, so dass eine pflegliche Behandlung notwendig ist. Insbesondere sollten bewegliche Teile nicht mit Gewalt behandelt werden.
11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
11.1 Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild- oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen, insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Es ist das Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne des § 142 StGB zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, ist es Aufgabe des Mieters das dem Vermieter gegenüber nachzuweisen.
11.2 Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, telefonisch zu unterrichten. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls telefonisch und unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
11.3 Der Mieter oder Fahrer hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass die Angaben zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadengeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.
11.4 Im Pannenfall gelten die Bedingungen des jeweiligen Schutzbrief-Anbieters. Entstandene Kosten für Mobilitätsleistungen können nur erstattet werden, wenn die Leistungen vor der Erbringung bei dem jeweiligen Schutzbrief-Herausgeber angemeldet werden.
12. Reparaturen
12.1 Notwendige Kleinreparaturen, um Betriebs- oder Verkehrsicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, können nach Rücksprache mit dem Vermieter bis zu einer Höhe von 100,00 € in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und größeren Reparaturen genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise, Belege im Original und der Austauschteile,sofern der Mieter nicht selber für den Schaden haftet. Die normalen Kontrollen während der Reise (z.B. Überprüfung von Öl-Stand, Reifen-Luftdruck, Reifenschäden, Wischwasch-Wasserstand) müssen vom Mieter ausgeführt werden.
13. Fahrzeugpannen/-ausfall
13.1 Bei Fahrzeugpannen ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen.
13.2 Bei Fahrzeugausfall muss sich der Mieter um die Schadenbehebung kümmern. Der Vermieter ist umgehend zu informieren und die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Es besteht eine Rückbringungspflicht des Mieters. Die Schutzbriefversicherung ist zu nutzen. Leistungen der Schutzbriefversicherung können in Abstimmung mit dem Schutzbriefversicherer in Anspruch genommen werden (Hotelübernachtungen, Ersatzfahrzeug etc.).
13.3 Bei sonstigen Mängeln, die während der Mietzeit auftreten (z.B. Ausfall Heizung, Toilette, Wasserpumpe usw.) hat der Mieter eine Mitwirkungspflicht. Eine Wohnmobil-/Caravanfachbetrieb ist nach Möglichkeit auszusuchen, um den Mangel zu beheben. Eine Abstimmung mit der Vermieter ist zwingend erforderlich. Die Kosten der Reparaturen werden dem Mieter bei vorheriger Abstimmung nach Rückkehr ggf. komplett erstattet. Wichtig: Im Falle auftretender Mängel während der Urlaubsreise entstehen keine Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter.
13.4 Kurzfristig vor Übergabe an den Mieter aufgetretene oder bekannt gewordene Mängel, welche nicht die Fahrtüchtigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen, sind wie folgt zu regeln: a) Entweder der Mieter übernimmt das Fahrzeug z.B. einen Tag später. In diesem Fall erhält er für einen Tag die Rückerstattung oder b) Falls der Mieter trotz des Mangels die Reise sofort antreten möchte, ist dieser verpflichtet während des Mietzeitraums das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt (Achtung: Garantieanspruch beachten) reparieren zu lassen. Dauert die Reparatur länger als 5 Stunden, bekommt der Mieter einen Tagessatz ersetzt.
14. Haftung des Vermieters
14.1 Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern.
14.2 Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer. 9), im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziffer 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
14.3 Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeuges einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.
14.4 Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
14.5 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt.
14.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sein denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet.
14.7 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
14.8 Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
15. Haftung des Mieters
15.1 Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach nachfolgenden Bestimmungen.
15.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer nur bis zum vereinbarten Selbstbehalt – pro Schadensfall – soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzugs entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
15.3 Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. Hierbei haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Führt der Mieter den Schadensfall während der Nutzungsdauer grob fahrlässig herbei, haftet er dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenso gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, wenn der Mieter eine Verletzung der in den AGB geregelten Ziffern 2 (Mindestalter Fahrer), 8 (Fahrzeugübergabe/-rücknahme), 10 (Obliegenheiten), 11 (Verhalten bei Unfall/Schadensfall) vorsätzlich begeht. Hier haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während des Nutzungszeitraums haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Der Mieter trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährleistung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
15.4 Der Mieter haften unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Bußgeld- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsakt, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entstehen, die Verfolgungsbehören oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, erhält dieser vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 19,50 Euro incl. MwSt., es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Für Mieter mit ständigem Wohnsitz außerhalb von Deutschland beträgt die Höhe der Aufwandspauschale 25,00 Euro incl. MwSt.
15.5 Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
15.6 Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überläßt, verursachen, frei.
15.7 Nach Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
15.8 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
15.9 Der Vermieter ist berechtigt die Kaution solange zurückzubehalten, bis die Schuldfrage geklärt ist.
15.10 Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für berechtigte Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
16. Schäden am Fahrzeug
16.1 Schäden werden auf Grundlage eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens zuzüglich einer Kostenpauschale für die Bearbeitung des Schadensfalles sowie ggf. zuzüglich einer Wertminderung berechnet. Hierbei entstehende Fahrtkosten werden mit 0,40 Euro/km sowie mit 40,00 Euro/Std. Zeitaufwand berechnet.
16.2 Es werden ausschließlich originale Ersatzteile verbaut.
16.3 Wird ein Außenspiegel des Fahrzeugs beschädigt, wird dieser aufgrund von Herstellervorgaben komplett ausgetauscht.
16.4 Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben nicht repariert, sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden.
16.5 Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist wie folgt zu beachten: Die Markise nie bei starken Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen!
16.6 Während der Fahrt auftretende Reifeschäden gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für den Abschleppdienst müssen nicht getragen werden, sofern der abgeschlossene Schutzbrief diese Kosten übernimmt.
16.7 Das Wasersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wird, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet er für alle daraus resultierende Schäden.
16.8. Während der Fahrt sind sämtliche Fenster, Türen und Dachluken zu schließen, alle Schränke/Klappen im Innenraum sind zu verriegeln, die Gasversorgung ist abzustellen. Für Schäden, die sich aus einer Zuwiderhandlung ergeben, haftet der Mieter in vollem Umfang.
16.9 Bei Regen und Sturm sind sämtliche Fenster, Türen, Dachluken und Außenklappen zu schließen. Die Haftung liegt beim Mieter.
16.10 Bei Nutzung der Fliegenschutztür darf die Aufbautür nicht geschlossen werden. Bei Wind ist dafür Sorge zu tragen, dass die Tür nicht zuschlagen kann. Andernfalls kann die Fliegenschutztür aus der Verankerung gerissen werden und bedarf eines Austausches, für die der Mieter vollumfänglich haftet.
17. Verjährung und Abtretungsverbot
17.1 Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anzeigen. Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.
17.2 Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
17.3 Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
17.4 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
18. Allgemeine Bestimmungen
18.1 Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
18.2 Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
19. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten/Datenschutz
19.1 Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zu Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
19.2 Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und ihren Vertragspartnern und an andere beauftragte Dritte (z.B. Inkassounternehmen) erfolgen.
19.3 Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden erfolgen, sofern diese zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
19.4 Der Vermieter kann beim Mieter erhobene personenbezogene Daten auch zur Marktforschungs- und Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.
19.5 Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeuge mit einem modernen, satellitengestützen Ortungssystem ausgestattet. Dieses erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeugs festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.
19.6 Infolge der Nutzung eines Navigationsgerätes können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind, hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
20. Parkplatznutzung während der Mietdauer
20.1 Sofern der Mieter die Option „Parkplatz“ bucht, so haftet der Vermieter oder seine Erfüllungsgehilfen für Schäden des Mieters, die sich aus der Nutzung des Vertragsgegenstandes ergeben sollten, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Diebstahl oder durch Dritte erfolgte Beschädigung des abgestellten Kraftfahrzeugs, von Kraftfahrzeugteilen oder –zubehör. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von allen gegen diesen gerichteten Ersatzansprüchen Dritter, soweit sie mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehen, frei zu stellen.
20.2 Der Mieter haftet für durch ihn verursachte Schäden am Stellplatz und dem der Mitbenutzung dienenden Parkplatzgelände mit allen Anlagen und Einrichtungen.
21. Schlussbestimmungen
21.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
21.2 Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.
21.3 Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
21.4 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
21.5 Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: Januar 2020